Grundsteuerreform
Wie Sie wahrscheinlich schon aus Presse oder Rundfunk vernommen haben, hat der Gesetzgeber die Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer neu geregelt. Anlass für die Neuregelung war, dass das Bundesverfassungsgesetz die über 50 Jahre bestehenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für überholt und damit für verfassungswidrig erklärt hat. Die Grundsteuerreform ist ab dem 01.01.2022 relevant und bewirkt ab dem 01.01.2025 eine Neubemessung der Grundsteuer. Damit wird eine Neubewertung sämtlicher in Deutschland vorhandenen, rund 34 Millionen wirtschaftlichen Einheiten nötig. Inwiefern sich die Höhe der Grundsteuer für jeden Grundstückseigentümer - nach oben oder nach unten - ändert kann noch nicht abschließend berechnet werden, da die Städte und Gemeinden die Hebesätze anpassen wollen um eine aufkommensneutrale Besteuerung zu gewährleisten.
Das Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) im Bundesmodell stellt bzgl. der Bewertung der Immobilien auf ein wertorientiertes Verfahren ab. Für Wohngrundstücke bildet ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, bei den übrigen Grundstücken ein Sachwertverfahren die Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuerwerts. Zahlreiche Länder, darunter auch Bayern, haben von der Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwerts zu treffen, Gebrauch gemacht. In Bayern wird die Grundsteuer zukünftig anhand der Grundstücks- und Gebäudeflächen mittels Äquivalenzzahlen berechnet. Sollten Sie also Grundbesitz in verschiedenen Bundesländern besitzen, kommen jeweils unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung.
Zur Erklärungsabgabe wurde eine elektronische Übermittlungspflicht im Gesetz geregelt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen wird voraussichtlich Ende März 2022 mittels Allgemeinverfügung erfolgen. In einigen Bundesländern (z.B. Bayern) werden zusätzlich Infobriefe an die Grundstückseigentümer verschickt. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können nach aktuellem Stand ab 01. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Erstellung der Feststellungserklärung (deutschlandweit) behilflich auch wenn Sie bisher nicht von uns beraten werden. Um für den knappen Erstellungszeitraum von Juli bis Oktober 2022 planen zu können, bitten wir um baldmögliche Beauftragung sofern Sie unsere Unterstützung benötigen. Eine unverbindliche Anfrage können Sie über das Kontaktformular oder per Mail an Grundsteuer@Kanzlei-Matheis.de stellen. Im Rahmen der Bearbeitung können Sie wählen ob Sie uns die Unterlagen cloudbasiert digital zur Verfügung stellen oder in Papierform.
Der Zeitplan für eine fristgerechte Bearbeitung der Feststellungserklärungen sieht wie folgt aus:
- Bis 30.06.2022: Beauftragung und ggfs. Weiterleitung der Einzelaufforderung an uns
- Bis 31.07.2022: Ausfüllen der Vorerfassungsbögen und Bereitstellung der Grundlagendaten
- Bis 30.09.2022: Vollständigkeitsprüfung, Rückfragen und Freigabe der Feststellungserklärung
- Bis 31.10.2022: Übermittlung der Feststellungserklärungen
- Ab Ende 2022: Bescheidprüfung und Fristenkontrolle